Rechtsstandsglossar
 
 

1. GM Anmeldung eingegangen

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde beim Amt eingereicht .

2. Vorläufige Zuerkennung des Anmeldetags

Nachdem geprüft worden ist, dass die Voraussetzungen der Regel 9 der Durchführungsverordnung und des Artikels 26 der Gemeinschaftsmarkenverordnung erfüllt sind, wird der Tag des Eingangs der Anmeldung bei dem HABM oder einem nationalen Amt als Anmeldetag zuerkannt.

Diese Voraussetzungen sind:

  • Ein Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke.
  • Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
  • Eine Wiedergabe der Marke.
  • Ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird

Es handelt sich um einen vorläufigen Anmeldetag, der bis zur Zahlung der Gebühr gültig ist.

 

3. Klassifizierung anhängig

Prüfung der vom Anmelder vorgeschlagenen Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen: In diesem Verfahrensstadium kann es aufgrund von Klassifizierungsmängeln zu einem Schriftwechsel zwischen dem Prüfer und dem Anmelder oder seinem Vertreter kommen. Werden infolge der Prüfung der Klassifizierung weitere Klassen in Anspruch genommen, so muss der Anmelder unter Umständen eine zusätzliche Gebühr entrichten.

 

4. Klassifizierung beendet

Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen der GM-Anmeldung wurde anerkannt und das Prüfungsverfahren wird fortgeführt.

 

5. Formalprüfung anhängig

Während dieser Phase wird die Akte daraufhin geprüft, ob alle formellen Erfordernisse erfüllt sind, einschließlich der Bestellung eines Vertreters im Falle von Vertretungszwang. Gemäß Artikel 88 (2) GMV ist ein Vertreter zu bestellen, wenn der Anmelder weder Sitz noch Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft hat

 

6. Formalprüfung beendet

Die GM-Anmeldung hat die Formalprüfung durchlaufen.

 

7. Absolute Eintragungshindernisse anhängig

In diesem Verfahrensstadium kann es zu Beanstandungen im Hinblick auf die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens kommen. Die Prüfung kann zu einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung der Anmeldung führen.

 

8. GM Anmeldung anhängig vor Veröffentlichung

Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse hat ergeben, dass der GM-Anmeldung kein absolutes Eintragungshindernis entgegensteht; die Anmeldung wird daher im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht werden.

 

9. GM Anmeldung veröffentlicht

Die GM-Anmeldung wurde in Teil A des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Einzelheiten sind im Abschnitt Veröffentlichungen auf der Seite mit detaillierten Angaben zur Marke verfügbar.

 

10. Widerspruch gegen GM Anmeldung

Nach der Veröffentlichung der Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken hat ein Inhaber eines in Artikel 8 GMV genannten älteren Rechts Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt. Ältere Rechte im Sinne von Artikel 8 sind u.a. ältere nationale Marken, ältere IR-Marken, ältere GM. Das Widerspruchsverfahren umfasst die folgenden Verfahrensstände:

10.1. Widerspruch erhoben

Gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke wurde ein Widerspruch erhoben.

 

10.2 Zulässigkeitsprüfung OK

Der Widerspruch ist zulässig.

 

10.3 „Cooling-off“-Frist

Frist, innerhalb derer die Parteien sich gütlich einigen können. Sie beträgt in der Regel zwei Monate, auf Ersuchen der Beteiligten kann sie jedoch verlängert werden.

 

10.4 Eröffnung des Verfahrens

Nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist beginnt der kontradiktorische Teil des Verfahrens.

 

10.5 Gütliche Einigung

Die Parteien sind zu einer einvernehmlichen Einigung gelangt.

 

10.6 Endgültige Entscheidung: Zurückweisung der GM Anmeldung durch die Prüfungsabteilung

Die Anmeldung wurde infolge von Bemerkungen Dritter gemäß Artikel 41 GMV wegen absoluter Eintragungshindernisse zurückgewiesen. Das Widerspruchsverfahren wird ohne Entscheidung beendet.

 

10.7 Endgültige Entscheidung: GM-Anmeldung zurückgenommen

Der Anmelder hat seine Anmeldung zurückgenommen, nachdem ein Widerspruch erhoben wurde.

 

10.8 Endgültige Entscheidung: Einschränkung der GM-Anmeldung infolge eines Widerspruchs

Der Anmelder hat seine GM-Anmeldung eingeschränkt. Die Anmeldung wird für die eingeschränkten Waren und Dienstleistungen eingetragen.

 

10.9 Endgültige Entscheidung: Teilweise zurückgewiesene Gemeinschaftsmarke

Seitens des Amtes ist eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen. Dem Widerspruch wird für einen Teil der in der GM-Anmeldung enthaltenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen kann die Anmeldung eingetragen werden. Das Widerspruchverfahren ist abgeschlossen und die Entscheidung ist unanfechtbar geworden.

 

10.10 Endgültige Entscheidung: Widerspruch zurückgenommen

Der Widersprechende hat seinen Widerspruch zurückgenommen und die Anmeldung kann eingetragen werden.

 

10.11 Endgültige Entscheidung: GM-Anmeldung zurückgewiesen

Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen. Das Widerspruchsverfahren ist abgeschlossen und die Entscheidung ist unanfechtbar geworden i.

 

10.12 Endgültige Entscheidung: Widerspruch zurückgewiesen

Die Widerspruchsgebühr ist nicht entrichtet worden und die angemeldete Gemeinschaftsmarke kann eingetragen werden. Das Widerspruchsverfahren ist abgeschlossen und die Entscheidung ist unanfechtbar geworden.

 

10.13 Widerspruch nicht ordnungsgemäß erhoben

Die Widerspruchsgebühr ist nicht entrichtet worden und die angemeldete Gemeinschaftsmarke kann eingetragen werden.

 

11. Widerspruch gegen GM Anmeldung: Widerspruchsverfahren beendet

Die Prüfung der Anmeldung hat ergeben, dass die GM-Anmeldung aus absoluten Eintragungshindernissen, Formerfordernissen oder Klassifizierungsgründen zurückzuweisen ist. Der Anmelder kann diese Entscheidung mit der Beschwerde anfechten.

 

12. GM Anmeldung zurückgewiesen

Die Prüfung der Anmeldung hat ergeben, dass die GM-Anmeldung aus absoluten Eintragungshindernissen, Formerfordernissen oder Klassifizierungsgründen zurückzuweisen ist. Der Anmelder kann diese Entscheidung mit der Beschwerde anfechten.

 

13. Eintragung der GM anhängig

Die Eintragung der Anmeldung ist im Gange. Wenn keine Probleme auftreten, wird die Eintragung in Teil B des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

 

14. Eintragungsgebühr entrichtet

Die Eintragungsgebühr wurde entrichtet, und die Gemeinschaftsmarke wird eingetragen. Das Verfahren wird mit der Veröffentlichung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke in Teil B des Blatts für Gemeinschaftsmarken abgeschlossen.

 

15. Eintragung veröffentlicht

Die Eintragung der Gemeinschaftsmarke wurde in Teil B des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

 

16. Beschwerde eingelegt

Gegen eine im Prüfungsverfahren ergangene Endentscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekammer.

 

17. Angefochtene Widerspruchsentscheidung

Gegen eine im Widerspruchsverfahren ergangene Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekammer.

 

17.1 Eingabe einer Beschwerde

Die Beschwerde wird in die Datenbank eingegeben.

 

17.2 Beschwerdeformalitäten

Die Prüfung der Beschwerde gemäß Artikel 57-61 GMV hat begonnen.

 

17.3 Prüfung der Beschwerde durch eine Kammer

Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde der Kammer zugewiesen, welche über die Beschwerde entscheiden wird.

 

17.4 Entscheidungszustellung an die Beteiligten

Die Kammer hat eine Entscheidung erlassen, die den Beteiligten zugestellt wird. Die Entscheidung der Beschwerdekammer kann mit einer Klage vor dem Gericht erster Instanz in Luxemburg angefochten werden.

 

17.5 Verfahren vor dem GeI / EuGH anhängig

Die Entscheidung der Beschwerdekammer kann mit einer Klage vor dem Gericht erster Instanz angefochten werden. Gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz kann ein Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof eingelegt werden.

 

17.6 Beschwerdeverfahren abgeschlossen

Die Beschwerdeakte ist abgeschlossen.

 

18. Anmeldung zurückgenommen

Der Anmelder hat die GM-Anmeldung zurückgenommen.

 

19. Verzicht auf die Eintragung

Die Gemeinschaftsmarke war Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist.

 

20. Umwandlung beantragt

Im Falle des "Scheiterns" einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke kann der Anmelder oder Inhaber beantragen, dass seine Anmeldung oder Eintragung in eine nationale Markenanmeldung umgewandelt wird. Die aus der Umwandlung hervorgehende nationale Anmeldung behält den Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke bei.

 

21. Löschungsverfahren anhängig

Beim Amt wurde ein Antrag auf Löschung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke gestellt. Der Löschungsantrag kann gestützt werden auf relative und absolute Nichtigkeitsgründe (z.B. Bösgläubigkeit) sowie auf Verfallsgründe (z.B. Nichtbenutzung). Die materielle Prüfung des Löschungsantrags kann mehrere Monate dauern.

 

22. GM Eintragung gelöscht

Der Löschungsantrag war erfolgreich und die Eintragung wurde gelöscht.

 

23. Unterbrechung des Verfahrens

Unter bestimmten Umständen, wie beispielsweise Konkursverfahren, kann das Verfahren vor der Veröffentlichung unterbrochen werden.

 

24. GM abgelaufen

Die Gemeinschaftsmarke wurde nicht verlängert und ist abgelaufen.

 

24.1 Bevorstehender Ablauf der Eintragung mitgeteilt

Der Vertreter bzw. der Inhaber der Marke (falls kein Vertreter im Register eingetragen ist) wurde über den bevorstehenden Ablauf der Eintragung unterrichtet.

 

24.2 Verlängerungsantrag eingereicht

Das HABM hat einen Antrag auf Verlängerung der GM erhalten.

 

24.3 Verlängerungsgebühr entrichtet

Ein Verlängerungsantrag ist eingereicht worden und die Bezahlung der Gebühren wurde bestätigt.

 

24.4 Mängel bei der Verlängerung

Das Amt teilt dem Vertreter bzw. dem Inhaber der Marke (falls kein Vertreter im Register eingetragen ist) mit, dass im Verlängerungsantrag Mängel festgestellt wurden. Diese Mängel sind innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen

 

24.5 Verlängert

Die Verlängerung der GM ist wirksam.

 

24.6 Abgelaufen

Die GM wurde nicht verlängert und ist daher abgelaufen

 

Rechtsstandsglossar - Internationale Registrierung, in der die EG benannt ist

 1. Internationale Registrierung eingegangen

Die WIPO hat das HABM über eine Internationale Registierung benachrichtigt, in der die EG benannt ist.

 

2. Formalprüfung

Während dieser Phas e wird die Angabe der zweiten Sprache, Senioritätsansprüche und die Zahlung der Gebühren geprüft. Der Prüfer erstellt einen Recherchenbericht gemäß Artikel 39 GMV.

 

3. Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

In diesem Verfahrensstadium erfolgt die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse.

 

4. Absolute Eintragungshindernisse ok

Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse hat ergeben, dass der Internationalen Registrierung keine Eintragungshindernisse entgegenstehen.

 

5. Internationale Registrierung aufgrund absoluter Eintragungshindernisse zurückgewiesen

Das Amt hat der internationalen Registrierung, in der die EG benannt ist, aufgrund eines formellen Mangels, oder eines absoluten Eintragungshindernisses endgültig den Schutz verweigert. Die Entscheidung ist engültig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

6. Widerspruchspruchsfrist eröffnet

Dreimonatige Frist, innerhalb derer beim Amt Widerspruch gegen die IR, in der die EG benannt ist, erhoben werden kann.

 

7. Widerspruch anhängig:

Gegen die IR, in der die EG benannt ist, wurde auf der Grundlage eines älteren Rechts im Sinne von Artikel 8 GMV Widerspruch erhoben.

 

8. Internationale Registrierung aufgrund relativer Eintragungshindernisse zurückgewiesen

Die internationale Registrierung, in der die EG benannt ist, wurde aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs zurückgewiesen.

 

9. Internationale Registrierung akzeptiert

Der internationalen Registrierung, in der die EG benannt ist, wurde Schutz gewährt .

 

10. Erneuerung

Die internationale Registrierung, in der die EG benannt ist, wurde für einen Zeitraum von 10 Jahren erneuert .

 

11. Beschwerde eingelegt

Gegen die Entscheidung der Prüfer, der internationalen Registrierung den Schutz zu verweigern, wurde Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekammer.

 

12. Angefochtene Widerspruchsentscheidung

Gegen die Entscheidung, der internationalen Registrierung auf der Grundlage eines Widerspruchs den Schutz zu verweigern, wurde Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekammer.

 

13. Internationale Registrierung gelöscht

Die internationale Registrierung, in der die EG benannt ist, wurde im internationalen Register gelöscht.